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AGB's

  1. Anwendungsbereich

    1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der Auftraggeberin und Studio Lido. Sie sind integraler Bestandteil jedes Auftrags. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit steht dieser Text im generischen Femininum. Es sind immer Personen jeden Geschlechts gemeint.

    1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für den Abschluss und die Abwicklung von Aufträgen im Bereich Visuelle Kommunikation. Mit der Unterzeichnung der AGB durch die Auftraggeberin gelten sie als akzeptiert, sofern nicht ein ausdrücklicher schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Die AGB gelten ebenso für ergänzende mündliche wie auch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
     

  2. Leistungen

    2.1 Studio Lido erbringt Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation wie folgt: Auftragsvorbereitung und -planung, Konzeption und Entwurf, Detailgestaltung und Ausführung, Realisation und Produktionsüberwachung.

    2.2 Studio Lido erbringt die Leistung persönlich oder unter Einsatz sorgfältig ausgewählter und gut instruierter Mitarbeitender.

    2.3 Es können auch Dritte zur Leistungserbringung eingesetzt werden. Die Auftraggeberin wird über deren Einsatz informiert. Studio Lido bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
     

  3. Angebot

    3.1 Die Offerte wird gestützt auf die Anfrage der Auftraggeberin erstellt. Die Auftraggeberin verpflichtet sich zu vollständigen und richtigen Angaben.

    3.2 Studio Lido unterbreitet der Auftraggeberin eine schriftliche Offerte (in digitaler Form), welche die Art und den Umfang der angebotenen Arbeiten sowie den Richtpreis oder den Stundensatz festhält.

    3.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Auftraggeberin die Offerte rechtskräftig unterschreibt und elektronisch an Studio Lido zurücksendet. Der Vertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    3.4 Die Offerte gilt für höchstens 10 Tage ab Empfang durch die Auftraggeberin. Studio Lido kann die Offerte bis zum Eintreffen der unterschriebenen Offerte jederzeit zurückziehen.
     

  4. Leistungsänderungen

    4.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich eine Leistungsänderung beantragen. Die andere Partei teilt innert 10 Werktagen mit, ob die Änderung möglich ist.

    4.2 Bei einer von der Auftraggeberin gewünschten Änderung teilt Studio Lido innert gleicher Frist mit, welche Auswirkungen dies auf die Vergütung hat.

    4.3 Änderungen am Leistungsumfang und an der Vergütung müssen zwischen den Parteien schriftlich festgehalten werden.
     

  5. Änderungen, Widerruf, Kündigung

    5.1 Ist der Vertrag unbefristet abgeschlossen, kann er unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat von beiden Parteien gekündigt werden.

    5.2 Wird der Vertrag von der Auftraggeberin ganz oder teilweise vorzeitig gekündigt, hat Studio Lido bei Vereinbarung von Richtpreishonoraren folgende Ansprüche:

    a. Bei Kündigung in der Konzeptphase 1/3 des Honorars;

    b. Bei Kündigung in der Layoutphase 2/3 des Honorars;

    c. Bei Kündigung in der Umsetzungs- oder Produktionsphase das ganze Honorar.

    5.3 Bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand sind der entsprechende Aufwand sowie das eingesetzte Material von der Auftraggeberin vollständig zu entschädigen.

    5.4 Für den durch vorzeitigen Widerruf oder Kündigung des Vertrages entstandenen Schaden sind die Parteien schadenersatzpflichtig.

    5.5 Das Recht auf fristlose Kündigung des Vertrages bleibt beiden Parteien vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

    a. Eintritt von Ereignissen, welche die Fortsetzung des Vertrages für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die dauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragsvorschriften;

    b. Die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.

    5.6 Studio Lido behält sich das Recht vor, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Für die bereits aufgewendete Kreativarbeit wird kein Anspruch geltend gemacht, jedoch für bisher geleistete Arbeitsaufwände wie namentlich Sitzungen, Korrespondenzen, Datenablage, Exportierung von Dokumenten von max. CHF 150.–
     

  6. Honorar

    6.1 Das Honorar kann als Richtpreis oder nach Zeitaufwand festgelegt werden und ist in der Offerte geregelt. Alle Beträge verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer. Studio Lido verrechnet mit dem folgenden Stundensatz: CHF 160/h.

    6.2 Die Auftraggeberin hat Studio Lido sämtliche Spesen (Fahrtkosten, Materialkosten, Programmlizenzen etc.) aus dem Vertragsverhältnis zusätzlich zum Honorar zu vergüten. Studio Lido rechnet jedem Richtpreis 5 % Spesen hinzu.

    6.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist das Erstgespräch (max. 1 h) zwischen Studio Lido und der Auftraggeberin kostenfrei. Jedes weitere Treffen und zusätzliche Aufwendungen für die Offertstellung sind kostenpflichtig und werden zum allgemeinen Stundensatz verrechnet.

    6.4 Die Offerte enthält die Anzahl der Korrekturläufe. Zusätzliche zu den in der Offerte festgelegten Korrekturen werden mit dem allgemeinen Stundensatz verrechnet.
     

  7. Urheberrechte (insbesondere Nutzungsrechte)

    7.1 Sämtliche Urheberrechte gemäss URG an allen von Studio Lido realisierten Werken bleiben bei Studio Lido, ausser die Nutzungsrechte gemäss nachstehender Ziffer 7.3. Das Werk bleibt im Eigentum von Studio Lido. Dies gilt insbesondere auch für Vorstudien, Vorarbeiten, Konzepte, Muster und Prototypen.

    7.2 Ohne Einverständniserklärung von Studio Lido ist die Auftraggeberin nicht berechtigt, Änderungen an den von Studio Lido geschaffenen Werken vorzunehmen.

    7.3 Der Nutzungsumfang der durch Studio Lido geschaffenen Werke ergibt sich aus den mit der Auftraggeberin vereinbarten vertraglichen Regelungen und dem Vertragszweck. Die Auftraggeberin muss sich insbesondere an den beim Vertragsabschluss festgelegten inhaltlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen halten. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, so bezieht sich die Nutzung auf die einmalige Verwendung. Für jede ausservertragliche Nutzung hat die Auftraggeberin eine schriftliche Bewilligung von Studio Lido einzuholen und die zusätzliche Nutzung ist zu entschädigen.

    7.4 Studio Lido hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

    7.5 Die Originaldaten gehören Studio Lido und werden grundsätzlich der Auftraggeberin nicht ausgehändigt. Die Auftraggeberin kann aber eingeschränkte Bearbeitungsrechte erhalten, dies bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit Studio Lido über Rahmenbedingungen und Kosten.

    7.6 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte (z.B. eine andere Agentur) bedarf der schriftlichen Vereinbarung mit Studio Lido über Rahmenbedingungen und Kosten.

    7.7 Die Nutzungsrechte (je nach Offerte, z.B. Publikations- und Vervielfältigungsrechte) gehen erst mit der vollumfänglichen Zahlung des Auftrags an die Auftraggeberin über.

    7.8 Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt Studio Lido, eine Konventionalstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Auftraggeberin hat zudem den entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen.
     

  8. Rechte und Pflichten der Auftraggeberin
    8.1 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die ihr vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente wie Andrucke, Proofs, Dateien oder Kopien auf Fehler zu prüfen und diese mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturanweisungen versehen innerhalb von 5 Werktagen zu retournieren. Studio Lido haftet nicht für von der Auftraggeberin übersehene Fehler. Von telefonisch aufgegebenen Korrekturen kann keine Rechtswirkung abgeleitet werden. Wird auf Kontroll- und Prüfdokumente (Gut zum Druck) verzichtet, so trägt die Auftraggeberin das volle Risiko.
    8.2 Geht nicht innerhalb der genannten Frist von 5 Werktagen eine schriftliche Mängelrüge bei Studio Lido ein, so gilt das Werk gestützt auf Art. 370 OR als genehmigt.
    8.3 Unerhebliche Mängel berechtigen die Auftraggeberin nicht zur Verweigerung der Abnahme. Studio Lido behebt die gerügten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen.
    8.4 Bei erheblichen Mängeln wird die Abnahme zurückgestellt. Studio Lido behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Auftraggeberin zu einem neuen Abnahmetermin ein.
    8.5 Beauftragt die Auftraggeberin Studio Lido, Werke Dritter abzuändern oder zu bearbeiten, so ist die Auftraggeberin dafür verantwortlich, dass sie über alle dafür erforderlichen Genehmigungen verfügt und der erteilte Auftrag keine Verletzung von Rechten Dritter darstellt. Andernfalls haftet die Auftraggeberin vollumfänglich für Ansprüche Dritter gegenüber Studio Lido.
    8.6 Versteckte Mängel kann die Auftraggeberin innert einer Garantiefrist von 12 Monaten ab Abnahme noch geltend machen.
    8.7 Bei Folgeaufträgen sind die Kosten für Rearchivierung und evtl. Datenkonvertierung aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Software-Updates von der Auftraggeberin zu tragen. Studio Lido ist von allen Ansprüchen befreit, wenn sich archivierte Daten oder Datenträger aufgrund von technischen oder Software-Entwicklungen nicht mehr rearchivieren oder wiederherstellen lassen. Sollten die genannten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung die Auftraggeberin selbst zu besorgen.
     

  9. Weitere Rechte und Pflichten
    9.1 Studio Lido ist verpflichtet, den angenommenen Auftrag sorgfältig und vertragsgemäss auszuführen.
    9.2 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen als vertraulich, die nicht offenkundig oder allgemein zugänglich sind. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt schon vor Vertragsabschluss und dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an.
    9.3 Studio Lido hat das Recht, sich auf dem Werk der Auftraggeberin als Herstellerin zu vermerken. Vorab einigen sich Studio Lido und die Auftraggeberin über die Form.
    9.4 Studio Lido ist verpflichtet, alle Unterlagen in Zusammenhang mit der Auftragsausführung nach Auftragsabschluss 1 Jahr aufzubewahren. Nach Ablauf der einjährigen Frist ist Studio Lido von der Aufbewahrungspflicht befreit und es besteht keine Mitteilungspflicht gegenüber der Auftraggeberin.
    9.5 Studio Lido hat Anspruch auf 10 Exemplare von allen durch sie produzierten Arbeiten, darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen. Die Belege sind unaufgefordert Studio Lido zuzustellen. Bei wertvollen Stücken ist eine angemessene und vorgängig vereinbarte Anzahl zu überlassen.
     

  10. Haftung
    10.1 Studio Lido gewährleistet, das Werk mit allen zugesicherten Eigenschaften zu übergeben.
    10.2 Studio Lido haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Schädigung. Studio Lido haftet nicht für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit.
    10.3 Studio Lido haftet nicht für Schäden, die durch mangelnde Mitarbeit oder fehlende bzw. mangelhafte Information der Auftraggeberin oder aufgrund höherer Gewalt entstehen, solange nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
    10.4 Die Auftraggeberin haftet vollumfänglich für jede Vertragsverletzung inkl. jede Verletzung der vorliegenden AGB, sofern sie nicht beweisen kann, dass sie keine Schuld trifft.
     

  11. Abrechnung und Zahlungsbedingungen
    11.1 Die Abrechnung erfolgt gestützt auf die Offerte und deren allfällige nachträgliche Änderungen. Falls keine Offerte vorhanden ist und der Vertrag nicht mit speziellen Vereinbarungen zustande gekommen ist (z.B. mündliche Abmachung), wird der Auftrag nach Stundenaufwand verrechnet.
    11.2 Die Rechnung wird nach Beendigung des Auftrages der Auftraggeberin zugestellt. Diese ist innert 30 Tagen ab Zustellung und ohne Abzüge zu bezahlen. Studio Lido kann nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung ausstellen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich die Auftraggeberin ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum.
    11.3 Bei Aufträgen von über CHF 3 000 hat Studio Lido das Recht, von der Auftraggeberin eine Vorzahlung von mindestens 1/3 der Gesamtkosten des Projekts zu verlangen.
    11.4 Bei länger dauernden Aufträgen oder Aufträgen von über CHF 5 000 hat Studio Lido das Recht, mehrere Teilzahlungen des Projekts zu verlangen.
     

  12. Schlussbestimmungen
    12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
    12.2 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht.
    12.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

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